AGB`s

AGB`s

für den Verkauf und die Lieferung von
Anlagen/Einrichtungen, sowie die Ausführung
von Montagearbeiten

1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber
unseren Vertragsparteien.
(2) Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen
verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
(3) Wenn und soweit unsere Auftragsbestätigung oder
diese Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, gilt
das Gesetz.

2. Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B.
Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, sowie
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.

3. Lieferung und Leistung, Lieferzeit, Haftung bei
Verzug und Unmöglichkeit:
(1) Es gelten die Angaben unserer Auftragsbestätigung.
Sämtliche Änderungen sowie Sonderwünsche bedürfen
der Schriftform.
(2) Der Besteller darf Teillieferungen nicht ablehnen,
auch wenn wir uns im Verzug befinden.
(3) Wir sind berechtigt, Änderungen der Lieferungen
und der technischen Ausführung vorzunehmen, soweit
dadurch der Vertragszweck für den Besteller nicht
wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der
schriftlichen Bestätigung unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Einigung über die Ausführungsart
und nicht vor Beibringung aller erforderlichen
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben durch den
Besteller.
(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt
die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers,
insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
(6) Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei nicht
richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung
können wir vom Vertrag zurücktreten.
(7) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhergesehene,
unverschuldete und außergewöhnliche oder sonstige
von uns nicht zu vertretende Behinderungen befreien
uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unseren
Liefer- und Leistungspflichten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
Beginn und Ende solcher Behinderungen teilen wir dem
Besteller schnellstmöglich mit.

4. Verschlechterung der Kreditwürdigkeit
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögens- oder
Zahlungsverhältnisse des Bestellers ein, insbesondere
wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn Wechsel- oder
Scheckprotest erhoben oder das Konkurs- oder Vergleichsverfahren
beantragt wird; sind wir berechtigt nach unserer Wahl,
vom Vertrag zurückzutreten, alle offenen, auch
gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen, gegen
Rückgabe hereingenommener Wechsel, auch mit
späterer Fälligkeit, Barzahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen und weitere Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung und
gegen Bezahlung aller offenen Forderungen
auszuführen.

5. Gefahrenübergang
Für den Gefahrenübergang gilt die gesetzliche
Regelung. Jedoch geht die Gefahr spätestens dann auf
den Besteller über, wenn geliefertes Material (z.B. für
den Bau von Anlagen) in den Einfluss- oder
Gefahrenbereich des Bestellers gelangt. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

6. Zahlungsbedingungen
(1) Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen in
unserem Angebot aufgeführt, werden 50% des
Gesamtauftragswertes nach Auftragsvergabe innerhalb
7 Tagen ohne Abzug fällig.
(2) Für Zahlungsziele und Skonti gelten die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Bedingungen.
(3) Alle Zahlungen sind an uns zu richten.
(4) Wir sind berechtigt ab Fälligkeit unserer
Forderungen, Zinsen von mindestens 5 % über
Bundesbankdiskont zu fordern.
(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Besteller ist ausgeschlossen, wenn es auf
einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur
insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.

7. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
(1) Wir leisten Gewähr für eine dem Stand der Technik
entsprechende oder nach dem Vertrag
vorauszusetzende Brauchbarkeit unserer Lieferungen
und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
bzw. der Abnahme, ferner dafür, daß die zugesicherten
Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer
von sechs Monaten ab Gefahrenübergang bzw.
Abnahme.
(2) Die Gewährleistungsansprüche sind auf
Nachbesserung beschränkt, die nach unserer Wahl in
Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile
besteht. Ein Wandelungs- oder Minderungsrecht
besteht nur und erst dann, wenn die Nachbesserung
endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Durchführung der
Nachbesserung hat der Besteller eine angemessene
Frist einzuräumen. Ausgetauschte Teile werden unser
Eigentum.
(3) Der Besteller verliert die Gewährleistungsansprüche,
wenn er auf Verlangen die beanstandeten
Gegenstände uns nicht unverzüglich zur Verfügung
stellt.
(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers aus
positiver Vertragsverletzung von Haupt- oder
Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus
sonstigen Gründen sowie Schadensersatzansprüche
wegen oder infolge eines Mangels unserer Lieferungen
oder Leistungen, wegen unrichtiger Beratung,
unrichtigen Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen
oder wegen mangelhafter Montageausführung sind
ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder unserer leitenden Angestellten beruhen.

8. Urheberrecht
(1) Wir behalten uns das Eigentum und das
Urheberrecht an allen dem Besteller übergebenen
Unterlagen, insbesondere an Abbildungen,
Zeichnungen und Plänen vor.
(2) Diese Unterlagen dürfen vom Besteller nicht
anderweitig verwendet und Dritten nicht zugängig
gemacht werden. Sie sind uns zurückzugeben,
wenn ein Vertrag über die Ausführung nicht zustande
kommt.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentumsrecht an den von
uns gelieferten und an den aus der Verarbeitung der
gelieferten Gegenstände entstandenen neuen
Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und des Werklohnes vor.
(2) Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung
entstandenen neuen Gegenstände darf der Besteller
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehres weiterveräußern. Die ihm aus einer
solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der
Besteller in Höhe der uns aus dem betreffenden
Geschäft zustehenden Forderung schon hiermit an
uns ab.
(3) Der Besteller darf den gelieferten Gegenstand und
den aus der Verarbeitung neu entstandenen
Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit
übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller uns
unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie
die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände gelten nicht als Rücktritt von Vertrag.

10. Anlagenbau, Montagearbeiten
Für den Bau von Anlagen und für Montagearbeiten
gelten zusätzlich die nachstehenden Bedingungen:
(1) Genehmigungen: Der Besteller muss alle etwa
erforderlichen Genehmigungen für den Anlagenbau und
die Montagearbeiten auf seine Kosten selbst besorgen.
Hierzu erforderliche statische Berechnungen liefern
wir nur gegen gesonderte Berechnung. Die Kosten für
die Prüfung der statischen Berechnung trägt der
Besteller.
(2) Liefer- und Montagefristen beginnen erst zu laufen,
wenn die Baustelle so vorbereitet ist, dass die
Anlieferung des Materials ohne weiteres möglich
ist und die Montage sofort nach Ankunft der Monteure
beginnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden
kann. Montagefristen verlängern sich angemessen,
wenn die vom Besteller zu erbringenden Leistungen an
der Baustelle nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbracht werden.
(3) Vorbereitung der Baustelle: Der Besteller hat auf
seine Kosten die Baustelle vor Anlieferung des
Materials zu räumen und dafür zu sorgen,
dass ein ungehinderter Materialtransport mit schwerem
LKW bis unmittelbar zur Baustelle möglich ist.
Mehrkosten für zusätzlichen Materialtransport vom
LKW zur Baustelle trägt der Besteller.
(4) Leistungen des Bestellers: Der Besteller hat auf
seine Kosten rechtzeitig zu stellen:
- Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft,
einschließlich der Anschlüsse bis zur Baustelle;
- für die Aufbewahrung des Materials und der
Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume sowie angemessene Arbeitsund
Aufenthaltsräume für unsere Monteure.
Die Verantwortung für die Außenlagerung trägt der
Auftraggeber.
(5) Verzögert sich die Montage durch Umstände auf der
Baustelle, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der
Besteller die Kosten für Wartezeiten,
zusätzliche Montagezeiten und Reisen der Monteure zu
tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
Konstruktionsänderungen vorgenommen werden
müssen, die wir nicht zu vertreten haben oder die bei
Vertragsschluss noch nicht berücksichtigt waren.
Wir gehen davon aus, dass wir ungehindert von 7.00
bis 19.00 Uhr uneingeschränkt arbeiten können.
In unseren Positionspreisen sind die Maurer-, Stemm-,
und Ausgleichsarbeiten, sowie Sanitär- und
Elektroinstallationen, Gerüst- und Krangestellung und
evtl. notwendige Änderungen an der vorhandenen
Baukonstruktion, nicht enthalten.
(6) Zusätzliches Material, das für die fachgerechte
Montageausführung benötigt wird, berechnen wir nach
Verbrauch. Dies gilt auch für Material, das infolge von
Konstruktionsänderungen zusätzlich benötigt wird.
(7) Arbeitszeitnachweis: Die Aufstellung über die
Arbeits- und Montagezeit wird wöchentlich, bzw. bei
Ende der Montagearbeiten dem Besteller zur
Anerkennung vorgelegt. Ist der Besteller oder ein von
ihm Beauftragter bei Schluss der Montage nicht
anwesend, so gelten die von unseren Monteuren
getroffenen Feststellungen über Arbeitszeiten und
Materialverbrauch und sind für den Besteller
verbindlich.
(8) Abnahme: Die montierte Anlage wird dem Besteller
bei Fertigstellung übergeben und ist von ihm zu diesem
Zeitpunkt abzunehmen. Die Abnahme ist unseren
Monteuren auf unserem Montagebogen schriftlich
zu bestätigen. Bei der Abnahme sind etwa vorhandene
Mängel in den Montagebogen aufzunehmen. Mängelund
Gewährleistungsansprüche bestehen nur bezüglich
der im Montagebogen festgehaltenen und von
unserem Monteur durch Unterschrift bestätigten
Mängel. Sind etwa vorhandene Mängel auf diese Weise
im Montagebogen festgestellt, so kann der Besteller die
Abnahme nicht verweigern.
Gemäß VOB/B, §12,Abs.5, gilt die Leistung nach
Ablauf von 12 Werktagen, bei Ingebrauchnahme nach
Ablauf von 6 Werktagen, ab Rechnungsdatum als
abgenommen.
Falls Sie eine förmliche Abnahme wünschen, nennen
Sie uns bitte kurzfristig einen Termin, der eine
Abnahme innerhalb der Regelfrist von 12/6 Werktagen
möglich macht, damit wir den Termin wahrnehmen
können.

11. Gewährleistung / Garantie für Glasscheiben
(1) Der Kunde ist bei allen Lieferungen zur
unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle
Mängel, einschließlich
Fehlmengen oder Falschlieferungen, sind spätestens
binnen zwei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Die
weiteren Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben
unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis des Mangels
erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der
Kunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich
vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig verschwiegen oder zuvor
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen haben.
(2) Nicht vom Garantie-/Gewährleistungsumfang
gedeckt sind Glasbruch und Außenbeschädigungen.
Glas als unterkühlte Flüssigkeit gehört zur Klasse der
spröden Körper. Eine Überschreitung der
Elastizitätsgrenze - speziell im Bereich der Glaskante -
kann eine unzulässige Zugspannung aufbauen, die
beim Glas keine nennenswerte plastische Verformung
wie z.B. bei Metallen zulässt, sondern hier unmittelbar
zum Bruch führt.
Während Glas gegenüber Druckspannung relativ
unempfindlich ist, beträgt die Zugfestigkeit nur 1/10 der
Druckfestigkeit.
Treten durch thermische und/oder mechanische Kräfte
Spannungen im Glas auf, die die Eigenfestigkeit des
Glases überschreiten, kommt es zum Scheibenbruch.
Aufgrund heutiger Fertigungsqualitäten wird Glasbruch
nur durch Fremdeinflüsse ausgelöst und ist deshalb
grundsätzlich kein Reklamationsgrund.
Bei Glas besteht aufgrund der Eigenschaft des
Materials ein hohes Bruch- und Kratzerrisiko. Kleinste
Beschädigungen können zum Bruch führen, wobei
nachträglich oft nicht mehr die Bruchursache geklärt
werden kann. Mit Übergabe der Ware an den Besteller
geht das Bruch- und Beschädigungsrisiko auf den
Empfänger über.
Eine Gewährleistung für Bruch und Außenkratzer ist
aus oben genannten Gründen ausdrücklich ausgeschlossen!
Wir empfehlen daher eine Glasbruchversicherung
abzuschließen!

12. Stahlbühnen
(1) Bei Lieferung einer Stahlbühne wird vorausgesetzt,
dass der Hallenboden mindestens Betongüte B25 hat,
eine Mindestdicke von 160mm besitzt und
vollkommen ausgehärtet ist.
Außerdem darf er nicht aus einem Material bestehen,
welches zu chemischen Reaktionen mit der Bühne (
insbesondere Bodenanker,
Fußplatte, Unterlegplatte) führt Die Verankerung der
Fußplatte erfolgt nur in der ungerissenen Zugzone
oder der Druckzone der Betonplatte.
Die Tragfähigkeit des Fußbodens ist bauseits, bzw.
vom Auftraggeber zu überprüfen und zu gewährleisten.
(2) Der Montagepreis basiert auf einer Verankerung der
Bühnenkonstruktion mit Ankern - ohne vergießen -, die
von uns in die Bodenplatte eingebrachten Bohrungen
gesetzt werden, bei deren Herstellung jegliche
Behinderung ( erhöhter Zeitaufwand, Zerstörung der
Bohrer ), durch evtl .vorhandene
Betonstahlbewehrungen ausgeschlossen sind.
Fall diese Erschwernisse unvermeidlich sind, erfolgt
eine Berechnung der Mehraufwendungen zum
Stunden- bzw. Materialkostennachweis.

13. Entsorgung
Nach beendeter Montage wird die Baustelle von
unseren Monteuren besenrein gesäubert. Eine
weitergehende Reinigung der Baustelle sowie
die Reinigung der Bühnenanlage sind nicht im
Lieferumfang berücksichtigt.
Die Entsorgung von Resten ( Holz-, Stahlteile,
Baustoffen etc. ) erfolgt bauseits und für uns kostenlos.

14. Bodenunebenheiten
Bodentoleranz nach DIN 18202, Teil 5, Zeile 2
Ausgleichsmaterial für Bodenunebenheiten bis max.
5mm wird kostenlos beigestellt. Für darüber
hinausgehende Bodenunebenheiten werden die
Kosten für Material und Montage gesondert in
Rechnung gestellt.

15. Gerichtsstand
Gerichtsstand auch für Urkunden-, Wechsel- oder
Scheckprozesse ist das Amtsgericht Duisburg

16.Vertrags- und Gewährleistungsbedingungen:
nach VOB: 2 Jahre





Kontaktdaten
  • HKD-Bausysteme Kai Hansdorfer
  • Beukenbergstrasse 34
  • 47119 Duisburg
  • Tel.: +49 (0) 2 03 / 87 88 966
  • Fax: +49 (0) 2 03 / 87 89 813
  • Bürozeiten 
  • Mo. - Do. 8:00 Uhr – 15:30 Uhr
  • Fr. 8:00 Uhr – 14:00 Uhr

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